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Antrag · Begutachtung · Widerspruch

Pflegegrad beantragen oder höherstufen: So geht’s

Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt – und das Datum zählt, denn Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung. Über die Höhe entscheidet ein einziger Termin: die Begutachtung.

  • 25Arbeitstage bis zum Bescheid
  • 70 €je Woche, wenn die Kasse zu spät ist
  • 12,5Punkte ab Pflegegrad 1
  • 1 MonatFrist für den Widerspruch

Stand der Angaben: 24. August 2026Enthält die Änderungen durch das BEEP-Gesetz zum 1. Januar 2026. Quellen am Seitenende.

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Pflegegrad-Rechner: Wo stehen Sie?

Beantworten Sie die Fragen so, wie der Alltag an einem durchschnittlichen Tag aussieht – nicht am besten Tag. Gerechnet wird mit der Bewertungssystematik aus Anlage 2 zu § 15 SGB XI, also mit denselben Punktetabellen wie beim Medizinischen Dienst.

  1. 1Mobilität10 %
  2. 2Kognition und Kommunikation15 %
  3. 3Verhalten und Psyche15 %
  4. 4Selbstversorgung40 %
  5. 5Krankheitsbedingte Anforderungen20 %
  6. 6Alltagsleben und soziale Kontakte15 %
Dauert etwa vier Minuten · keine Anmeldung · nichts wird gespeichert

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Das Ergebnis ist eine Orientierung, kein Gutachten. Über Ihren Pflegegrad entscheidet allein die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst beziehungsweise MEDICPROOF.

Der Antrag ist ein Anruf – und ein Datum, das Geld wert ist

Es gibt kein amtliches Formular, das Sie zuerst besorgen müssten. Ein formloser Anruf bei Ihrer Pflegekasse genügt: „Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung.“ Die Pflegekasse sitzt bei Ihrer Krankenkasse, dieselbe Telefonnummer, dieselbe Adresse. Das Antragsformular kommt danach per Post.

Entscheidend ist der Tag, an dem Ihr Antrag eingeht. Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, nicht erst ab dem Bescheid. Wer im März anruft und im Mai den Bescheid bekommt, erhält Pflegegeld rückwirkend ab März. Zwei Monate zu warten, weil man sich „erst noch informieren“ will, kostet bei Pflegegrad 3 gut 1.200 Euro.

  • Antrag stellen dürfen Sie selbst, Bevollmächtigte, rechtliche Betreuer oder Angehörige mit Vollmacht
  • Ein ärztliches Attest ist nicht nötig und wird auch nicht verlangt
  • Schriftlich per E-Mail oder Einwurf-Einschreiben ist besser als telefonisch: Sie haben das Eingangsdatum schwarz auf weiß
  • Privat Versicherte stellen den Antrag bei ihrer privaten Pflegepflichtversicherung, begutachtet wird durch MEDICPROOF

Was die Begutachtung wirklich misst

Der häufigste Irrtum stammt noch aus der Zeit der Pflegestufen: Damals zählte, wie viele Minuten die Pflege am Tag dauert. Seit 2017 zählt etwas anderes – die Selbstständigkeit. Die Frage lautet nicht „Wie lange dauert das Waschen?“, sondern „Wie viel davon kann die Person noch allein?“

Bewertet wird in sechs Modulen, aus denen sich 100 gewichtete Punkte ergeben. Wie stark jedes Modul zählt, steht in § 15 SGB XI und ist nicht verhandelbar.

  • Selbstversorgung zählt mit 40 Prozent – hier entscheidet sich der Pflegegrad am stärksten
  • Krankheitsbedingte Anforderungen zählen 20 Prozent: Medikamente, Verbände, Arztbesuche, Therapien
  • Kognition und Verhalten zählen zusammen 15 Prozent – und werden nicht addiert, es zählt nur der höhere der beiden Werte
  • Alltagsleben und soziale Kontakte zählen 15 Prozent, Mobilität nur 10 Prozent

Dass Mobilität am wenigsten zählt, überrascht viele Angehörige. Wer noch gut laufen kann, aber an Demenz erkrankt ist, kommt über die Module 2 bis 6 trotzdem auf einen hohen Pflegegrad.

Der Termin: 60 Minuten, die über Jahre entscheiden

Begutachtet wird bei Ihnen zu Hause, im eigenen Wohnbereich (§ 18a Absatz 2 SGB XI). Bei gesetzlich Versicherten kommt eine Gutachterin oder ein Gutachter des Medizinischen Dienstes, bei privat Versicherten von MEDICPROOF. Der Termin wird vorher angekündigt, Sie können ihn verschieben, wenn er nicht passt.

Was in diesen 60 Minuten notiert wird, trägt Sie durch die nächsten Jahre. Entsprechend lohnt sich die Vorbereitung.

  • Führen Sie ein bis zwei Wochen vorher ein Pflegetagebuch – es ist das einzige Dokument, das den Alltag zeigt statt eines Momenteindrucks
  • Sorgen Sie dafür, dass eine Person dabei ist, die den Alltag wirklich kennt
  • Legen Sie Medikamentenplan, Arztberichte, Klinikentlassungsbriefe und Hilfsmittel sichtbar bereit
  • Beschreiben Sie den schlechten Tag, nicht den guten – gefragt ist der Regelfall der letzten Monate
  • Fragen Sie am Ende, was aufgenommen wurde, und notieren Sie sich Ihre eigene Einschätzung direkt danach

Fristen: was die Kasse schuldet, wenn sie trödelt

Die Pflegekasse muss Ihnen die Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen (§ 18c SGB XI). Hält sie die Frist nicht ein, schuldet sie Ihnen 70 Euro für jede angefangene Woche der Verzögerung. Diese Zahlung muss spätestens 15 Arbeitstage nach Fristablauf bei Ihnen sein, und zwar ohne dass Sie sie beantragen müssen.

In dringenden Situationen gelten deutlich kürzere Fristen für die Begutachtung selbst.

  • Fünf Arbeitstage, wenn Sie im Krankenhaus, in der Reha, im Hospiz oder in ambulanter Palliativversorgung sind (§ 18a Absatz 5)
  • Zehn Arbeitstage, wenn ein Angehöriger Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart hat (§ 18a Absatz 6)
  • Zehn Arbeitstage nach Beginn der Kurzzeitpflege, wenn diese direkt an einen Krankenhausaufenthalt anschließt (§ 18a Absatz 7)
  • Keine 70 Euro gibt es, wenn die Kasse die Verzögerung nicht zu verantworten hat oder bereits vollstationäre Pflege ab Pflegegrad 2 festgestellt ist

Höherstufung: wann sie sich lohnt – und wann nicht

Eine Höherstufung können Sie jederzeit beantragen, es gibt keine Sperrfrist und keine Mindestdauer seit dem letzten Bescheid. Der Weg ist derselbe wie beim Erstantrag: formlos beantragen, neue Begutachtung, neuer Bescheid. Auch hier wird ab dem Monat der Antragstellung nachgezahlt.

Sinnvoll ist der Antrag, wenn sich die Situation dauerhaft verschlechtert hat – nicht nach einer vorübergehenden Krise. Denn die neue Begutachtung schaut auf den heutigen Zustand, und theoretisch kann dabei auch ein niedrigerer Wert herauskommen.

  • Fortschreitende Demenz mit nächtlicher Unruhe, Weglauftendenz oder zunehmender Orientierungslosigkeit
  • Sturz mit bleibenden Folgen, neue Gehhilfe, Umzug ins Pflegebett
  • Neu aufgetretene Inkontinenz oder Hilfebedarf bei der Körperpflege
  • Krankenhausaufenthalt, nach dem der Alltag dauerhaft nicht mehr allein zu bewältigen ist
  • Deutlich gestiegener Aufwand bei Medikamenten, Wundversorgung oder Arztbesuchen

Dokumentieren Sie die Verschlechterung, bevor Sie den Antrag stellen: zwei Wochen Pflegetagebuch, dazu Arztberichte und der Entlassungsbrief. Das ist der Unterschied zwischen „Es ist schlimmer geworden“ und einem nachvollziehbaren Verlauf.

Erst das Gutachten prüfen, dann widersprechen

Ein Bescheid ist eine Rechenaufgabe, kein Urteil. Wie viele Punkte in welchem Modul vergeben wurden, steht ausschließlich im Gutachten – und das liegt dem Bescheid häufig nicht bei. Fordern Sie es deshalb als Erstes bei Ihrer Pflegekasse an, das Recht auf Akteneinsicht steht in § 25 SGB X.

Gehen Sie das Gutachten anschließend in Ruhe durch und vergleichen Sie Modul für Modul mit dem, was Sie täglich erleben. Stimmt eine Bewertung nicht, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen – ein Monat ab Zugang des Bescheids (§ 84 Sozialgerichtsgesetz). Der Tag der Zustellung zählt nicht mit; fällt das Fristende auf ein Wochenende, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag.

  • Schritt 1: Widerspruch einlegen, formlos, schriftlich, mit Aktenzeichen und dem Satz „Die Begründung reiche ich nach“
  • Schritt 2: Gutachten nach § 25 SGB X anfordern und prüfen, in welchem Modul die Punkte fehlen
  • Schritt 3: Begründung nachreichen – nicht „Es ist schlimmer“, sondern Modul für Modul mit konkreten Alltagsbeispielen
  • Schritt 4: Pflegetagebuch, ärztliche Stellungnahmen und Berichte des Pflegedienstes beilegen
  • Danach beauftragt die Kasse in der Regel eine zweite Begutachtung; bis zur Entscheidung vergehen meist vier bis zwölf Wochen

Fällt auch der Widerspruchsbescheid negativ aus, bleibt die Klage vor dem Sozialgericht – wieder innerhalb eines Monats, und in der ersten Instanz gerichtskostenfrei.

Die sechs Module und ihr Gewicht

So verteilt der Gutachter die 100 Punkte. Die Gewichtung ist in § 15 SGB XI festgeschrieben – wer weiß, wo die Musik spielt, bereitet den Termin gezielter vor.

Module des Begutachtungsinstruments nach § 15 SGB XI mit ihrer Gewichtung
ModulWas bewertet wirdGewicht
1 · MobilitätAufstehen, Umsetzen, Fortbewegen in der Wohnung, Treppensteigen10 %
2 · Kognitive und kommunikative FähigkeitenOrientierung zu Ort und Zeit, Gedächtnis, Entscheidungen treffen, Gespräche führen15 % – zusammen mit Modul 3, es zählt nur der höhere Wert
3 · Verhaltensweisen und psychische ProblemlagenNächtliche Unruhe, Ängste, Aggression, Weglauftendenz, Abwehr von Pflegezählt gemeinsam mit Modul 2
4 · SelbstversorgungWaschen, Duschen, Ankleiden, Essen, Trinken, Toilettengang, Umgang mit Inkontinenz40 %
5 · Krankheitsbedingte AnforderungenMedikamente, Injektionen, Verbandwechsel, Arztbesuche, Therapien, Beatmung20 %
6 · Alltagsleben und soziale KontakteTagesablauf gestalten, sich beschäftigen, Kontakte pflegen, das Haus verlassen15 %

Von Punkten zum Pflegegrad

Am Ende steht eine Zahl zwischen 0 und 100. Diese Schwellen entscheiden, welcher Pflegegrad daraus wird – und wie knapp es war, sehen Sie nur im Gutachten.

Gesamtpunkte und zugehöriger Pflegegrad nach § 15 SGB XI
GesamtpunkteErgebnisWas das im Alltag heißt
unter 12,5kein PflegegradAblehnung. Gutachten anfordern und prüfen, ob Module unterschätzt wurden – bis 12,5 ist es oft weniger weit, als der Bescheid klingt.
12,5 bis unter 27Pflegegrad 1Geringe Beeinträchtigung. Kein Pflegegeld, aber Entlastungsbetrag, Pflegebox, Hausnotruf und Wohnumbau-Zuschuss.
27 bis unter 47,5Pflegegrad 2Erhebliche Beeinträchtigung. Ab hier gibt es Pflegegeld, Sachleistungen und das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
47,5 bis unter 70Pflegegrad 3Schwere Beeinträchtigung. Deutlich höheres Pflegegeld, höhere Sachleistungen.
70 bis unter 90Pflegegrad 4Schwerste Beeinträchtigung. Seit 2026 gilt auch hier der halbjährliche Beratungsbesuch statt vierteljährlich.
90 bis 100Pflegegrad 5Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die Versorgung. Höchste Leistungen.
Begleitung von Anfang bis Bescheid

Wir machen den Antrag mit Ihnen – persönlich oder per Video

Erstantrag, Höherstufung oder Widerspruch: Wir gehen Ihre Situation durch, bereiten die Begutachtung vor und bleiben dabei, bis der Bescheid da ist. In Augsburg persönlich & deutschlandweit per Video.

Augsburg und Umgebung

Wir kommen zu Ihnen nach Hause

Am Küchentisch statt am Bildschirm: Wir schauen uns die Wohnsituation an, füllen die Unterlagen gemeinsam aus und bereiten den Termin mit dem Medizinischen Dienst vor. Suchen Sie sich einfach eine passende Zeit aus.

Am Küchentisch statt am Bildschirm: Wir füllen die Unterlagen gemeinsam aus und bereiten die Begutachtung vor.

  • Pflegetagebuch anlegen und richtig führen
  • Vorbereitung auf den Begutachtungstermin
  • Auf Wunsch beim Termin dabei

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Schritt für Schritt

Vom Anruf bis zum Bescheid

Sechs Schritte, meist fünf bis acht Wochen. Der erste dauert zwei Minuten – und ist der einzige, der keinen Aufschub verträgt.

  1. 1

    Antrag stellen – heute

    Pflegekasse anrufen oder zwei Sätze per E-Mail schicken: Name, Versichertennummer, „Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung“. Mehr braucht es nicht. Ab diesem Monat laufen die Leistungen.

  2. 2

    Formular ausfüllen und zurücksenden

    Die Kasse schickt Unterlagen zu. Den Medizinischen Dienst kann sie auch ohne Ihre Rückmeldung beauftragen – der Termin hängt also nicht zwingend am Formular. Trotzdem gehört jede Frage vollständig und ehrlich beantwortet: Die Angaben gehen in die Akte und liegen dem Gutachter vor dem Besuch vor. Lückenhafte oder beschönigte Angaben wirken sich direkt auf die Bewertung aus. Bei Fragen zu Vollmacht oder Betreuung lieber einmal nachfragen als raten.

  3. 3

    Pflegetagebuch führen

    Ein bis zwei Wochen lang notieren, wobei tatsächlich geholfen wird und was allein nicht mehr geht. Das ist die wichtigste Vorbereitung überhaupt – und das einzige Dokument, das den Alltag zeigt statt eines Momenteindrucks.

  4. 4

    Begutachtung zu Hause

    Der Termin wird angekündigt und dauert etwa eine Stunde. Eine Person, die den Alltag kennt, sollte dabei sein. Unterlagen bereitlegen, den schlechten Tag beschreiben, nichts beschönigen.

  5. 5

    Bescheid prüfen

    Spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang muss die Entscheidung da sein, sonst schuldet die Kasse 70 Euro je angefangene Woche. Fordern Sie in jedem Fall das Gutachten an – auch bei einem positiven Bescheid.

  6. 6

    Leistungen abrufen oder widersprechen

    Passt der Grad, geht es an die Leistungen: Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Hausnotruf. Passt er nicht, läuft ab Zugang des Bescheids ein Monat für den Widerspruch.

Unsicher, wie Sie den Termin vorbereiten?

In einer kostenfreien Videoberatung gehe ich mit Ihnen die sechs Module durch, schaue mir Ihr Pflegetagebuch an und sage Ihnen ehrlich, welcher Pflegegrad realistisch ist. Deutschlandweit, ohne Verpflichtung.

Häufige Fragen

Fragen zum Antrag und zur Begutachtung

Wie stelle ich den Antrag auf einen Pflegegrad?

Formlos bei Ihrer Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist. Ein Anruf oder zwei Sätze per E-Mail genügen: Name, Versichertennummer und der Satz, dass Sie Leistungen der Pflegeversicherung beantragen. Das Antragsformular schickt die Kasse anschließend zu.

Ab wann bekomme ich Geld – ab dem Antrag oder ab dem Bescheid?

Ab dem Monat der Antragstellung. Wer im März beantragt und im Mai den Bescheid erhält, bekommt rückwirkend ab März. Das gilt auch für die Differenz nach einer Höherstufung und für Nachzahlungen nach einem erfolgreichen Widerspruch. Deshalb ist Warten die teuerste Variante.

Wie lange darf die Pflegekasse sich Zeit lassen?

25 Arbeitstage ab Eingang des Antrags (§ 18c SGB XI). Danach schuldet die Kasse 70 Euro für jede angefangene Woche der Verzögerung, zahlbar innerhalb von 15 Arbeitstagen und ohne dass Sie das beantragen müssen. Im Krankenhaus, in der Reha oder im Hospiz muss innerhalb von fünf Arbeitstagen begutachtet werden, bei angekündigter Pflegezeit innerhalb von zehn.

Brauche ich ein ärztliches Attest?

Nein. Weder für den Antrag noch für die Begutachtung ist eine ärztliche Verordnung nötig. Arztberichte helfen aber im Termin, weil sie belegen, was Sie schildern.

Wer kommt zur Begutachtung und wie läuft sie ab?

Bei gesetzlich Versicherten eine Gutachterin oder ein Gutachter des Medizinischen Dienstes, bei privat Versicherten von MEDICPROOF. Der Termin findet zu Hause statt, wird vorher angekündigt und dauert etwa eine Stunde. Sie dürfen ihn verschieben und sollten jemanden dabeihaben, der den Alltag kennt.

Wie viele Punkte brauche ich für welchen Pflegegrad?

Ab 12,5 Punkten gibt es Pflegegrad 1, ab 27 Pflegegrad 2, ab 47,5 Pflegegrad 3, ab 70 Pflegegrad 4 und ab 90 Pflegegrad 5. Die Punkte entstehen aus sechs Modulen, wobei die Selbstversorgung mit 40 Prozent am schwersten wiegt.

Ändern sich die Punktgrenzen durch die Pflegereform 2027?

Geplant ja. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, dass Pflegegrad 1 erst ab 15 statt 12,5 Punkten beginnt, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27 und Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5 Punkten; Pflegegrad 4 und 5 bleiben bei 70 und 90. Beschlossen ist das noch nicht. Wer noch nach heutigem Recht begutachtet wird, wird nach den heutigen Werten eingestuft, und ein zuerkannter Pflegegrad soll nach dem Entwurf nicht allein wegen der neuen Schwellen herabgesetzt werden. Alle Zahlen dazu stehen unter Pflegegrad jetzt beantragen.

Wird das Pflegegeld 2027 erhöht?

Der Entwurf ersetzt das Pflegegeld durch ein Entlastungsbudget: geplant sind 386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5. Das klingt nach mehr als heute (347 bis 990 Euro), ist aber nicht dasselbe: Aus diesem Budget sollen künftig auch die selbst organisierte Ersatzpflege und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bezahlt werden, die es bisher zusätzlich gab. Bei Pflegegrad 2 stehen dem Plus von 39 Euro allein schon 42 Euro gegenüber, die wegfallen.

Was ist der häufigste Fehler im Begutachtungstermin?

Beschönigen. Pflegebedürftige Menschen wollen vor fremden Besuchern nicht hilflos wirken und sagen „Das geht schon“, obwohl es seit Monaten nicht mehr geht. Sprechen Sie vorher darüber und ergänzen Sie im Termin freundlich, wenn etwas untertrieben wird.

Bekomme ich das Gutachten zu sehen?

Ja. Nach § 25 SGB X haben Sie ein Recht auf Akteneinsicht und können das vollständige Gutachten bei Ihrer Pflegekasse anfordern – auch bei einem positiven Bescheid. Nur dort steht, wie viele Punkte in welchem Modul vergeben wurden.

Wie lege ich Widerspruch ein?

Innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids, formlos und schriftlich. Legen Sie zuerst fristwahrend Widerspruch ein und kündigen Sie die Begründung an. Danach fordern Sie das Gutachten an, prüfen Modul für Modul und reichen die Begründung mit konkreten Alltagsbeispielen nach.

Kann bei einer Höherstufung der Pflegegrad auch sinken?

Theoretisch ja, denn begutachtet wird der aktuelle Zustand. In der Praxis passiert das selten, wenn sich die Situation tatsächlich verschlechtert hat. Beantragen Sie die Höherstufung deshalb nicht nach einer vorübergehenden Krise, sondern wenn die Verschlechterung von Dauer ist – und dokumentieren Sie sie vorher.

Kommen Sie auch zu mir nach Hause?

In Augsburg und Umgebung ja – dort machen wir Erstantrag, Höherstufung und Widerspruch persönlich bei Ihnen zu Hause. Wir schauen uns die Wohnsituation an, füllen die Unterlagen gemeinsam aus und bereiten den Termin mit dem Medizinischen Dienst vor. Wohnen Sie weiter weg, läuft dasselbe per Videoberatung, ebenfalls kostenfrei.

Was kostet mich Ihre Unterstützung beim Antrag?

Nichts. Meine Beratung ist für Sie kostenfrei. Sollten Sie sich später für eine Pflegebox oder einen Hausnotruf entscheiden, erhalte ich von den Anbietern eine Aufwandsentschädigung – auf Ihre gesetzlichen Ansprüche hat das keinen Einfluss.

Lars Redlich · Der Pflegespezialist

Ich berate deutschlandweit per Video zu Pflegeleistungen und begleite Anträge bis zur Bewilligung. Diese Seite pflege ich selbst und aktualisiere sie, sobald sich Regeln oder Beträge ändern.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Alle Angaben auf dieser Seite sind gegen den Gesetzestext und mindestens eine unabhängige Fachquelle geprüft. Ändert sich eine Regel, wird die Seite aktualisiert und das Stand-Datum angepasst.

  1. 1
    § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit

    Rechtsgrundlage für die sechs Module, ihre Gewichtung (Selbstversorgung 40 Prozent, krankheitsbedingte Anforderungen 20 Prozent, Mobilität 10 Prozent), die Verrechnung von Modul 2 und 3 sowie die Punktegrenzen der Pflegegrade 1 bis 5.

    sozialgesetzbuch-sgb.de
  2. 2
    § 18a SGB XI – Begutachtungsverfahren

    Belegt die Begutachtung im eigenen Wohnbereich sowie die verkürzten Fristen: fünf Arbeitstage bei Krankenhaus, Reha, Hospiz und Palliativversorgung, zehn Arbeitstage bei angekündigter Pflegezeit.

    sozialgesetzbuch-sgb.de
  3. 3
    § 18c SGB XI – Entscheidung über den Antrag, Fristen

    Belegt die Frist von 25 Arbeitstagen und die Zahlung von 70 Euro je angefangene Woche bei Fristverstoß, inklusive der Ausnahmen.

    sozialgesetzbuch-sgb.de
  4. 4
    § 33 SGB XI – Leistungsvoraussetzungen

    Grundlage dafür, dass Leistungen ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden und nicht erst ab dem Bescheid.

    sozialgesetzbuch-sgb.de
  5. 5
    § 84 Sozialgerichtsgesetz – Widerspruchsfrist

    Belegt die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids für den Widerspruch und für die anschließende Klage.

    gesetze-im-internet.de
  6. 6
    § 25 SGB X – Akteneinsicht durch Beteiligte

    Grundlage für das Recht, das vollständige Gutachten bei der Pflegekasse anzufordern.

    gesetze-im-internet.de
  7. 7
    Medizinischer Dienst Bund – Pflegebegutachtung

    Informationen des Medizinischen Dienstes zum Ablauf der Begutachtung und zu den Begutachtungs-Richtlinien.

    md-bund.de
  8. 8
    MEDICPROOF – Der Medizinische Dienst der Privaten

    Zuständig für die Begutachtung privat Pflegeversicherter.

    medicproof.de
  9. 9
    Verbraucherzentrale – Pflegegrad beantragen

    Unabhängige Verbraucherinformation zu Antrag, Begutachtung und Widerspruch.

    verbraucherzentrale.de