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Pflegehilfsmittel

Pflegebox: 42 € im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen: Wer zu Hause gepflegt wird, bekommt diese Verbrauchsprodukte von der Pflegekasse bezahlt – ohne Rezept und ohne Zuzahlung. Diese Seite erklärt, wem der Anspruch zusteht, was drin ist und wie Sie ihn Monat für Monat nutzen.

  • 42 €pro Monat
  • 504 €pro Jahr bei voller Nutzung
  • ab PG 1Anspruch besteht
  • 0 €Zuzahlung

Kurz gesagt

  • Wer zu Hause gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 1 hat, bekommt Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 Euro pro Monat von der Pflegekasse bezahlt.
  • Rechtsgrundlage ist § 40 Absatz 2 SGB XI. Ein ärztliches Rezept ist nicht erforderlich, und es fällt keine Zuzahlung an.
  • Zu den Produkten gehören unter anderem Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, saugende Bettschutzeinlagen, Mundschutz, Schutzschürzen und Fingerlinge.
  • Der Betrag gilt pro Kalendermonat und verfällt am Monatsende. Nicht genutzte Monate lassen sich nicht nachholen – über ein volles Jahr entgehen so bis zu 504 Euro.
  • Der Anspruch besteht bei Pflege in der eigenen Häuslichkeit, auch im betreuten Wohnen. Bei vollstationärer Pflege im Heim besteht er nicht.
Stand der Angaben: 20. August 2026Alle Beträge geprüft gegen Gesetzestext und Fachquellen. Quellen am Seitenende.
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Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die bei der Pflege zu Hause verbraucht werden und danach entsorgt werden müssen. Sie stehen im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands in der Produktgruppe 54.

Davon zu unterscheiden sind technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett, Rollator oder Hausnotruf. Diese gehören zu den Produktgruppen 50 bis 53, werden meist leihweise überlassen und laufen über ein eigenes Antragsverfahren mit eigener Zuzahlungsregel.

Der Begriff Pflegebox ist keine gesetzliche Bezeichnung, sondern der Name, unter dem Anbieter diese Verbrauchsprodukte als monatliches Paket zusammenstellen und direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

Wer hat Anspruch auf die Pflegebox?

Der Anspruch nach § 40 Absatz 2 SGB XI setzt drei Dinge gleichzeitig voraus:

  • Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor – Pflegegrad 1 genügt.
  • Die Pflege findet in der eigenen Häuslichkeit statt, nicht vollstationär im Pflegeheim.
  • Die Pflege wird von Angehörigen, Nachbarn, ehrenamtlich Helfenden oder einem ambulanten Pflegedienst geleistet.

Betreutes Wohnen und ambulant betreute Wohngruppen zählen als eigene Häuslichkeit – der Anspruch besteht dort also. Wer dauerhaft vollstationär im Pflegeheim lebt, hat keinen eigenen Anspruch, weil die Einrichtung diese Produkte stellen muss.

Wie viel Geld steht Ihnen zu?

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 Euro pro Kalendermonat. Das entspricht 504 Euro im Jahr, wenn Sie den Anspruch jeden Monat ausschöpfen.

Entscheidend ist die Monatsgrenze: Der Betrag gilt je Kalendermonat und ist am Monatsende verbraucht. Es gibt keine Ansparung und keine Nachholung. Wer ein halbes Jahr nichts abruft, verliert rund 250 Euro endgültig.

Eine Zuzahlung fällt nicht an, solange Sie innerhalb der 42 Euro bleiben. Bestellen Sie teurere Produkte, zahlen Sie nur den übersteigenden Anteil selbst. Der Betrag wird weder auf das Pflegegeld noch auf den Entlastungsbetrag oder das Sachleistungsbudget angerechnet.

Zwei Wege: liefern lassen oder selbst kaufen

Es gibt zwei Möglichkeiten, den Anspruch zu nutzen – beide sind zulässig.

  • Lieferung über einen Anbieter mit Versorgungsvertrag: Sie stellen Ihre Box zusammen, der Anbieter liefert monatlich nach Hause und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Sie zahlen nichts und müssen nichts vorstrecken.
  • Selbst kaufen und erstatten lassen: Sie besorgen die Produkte in Apotheke, Drogerie oder Sanitätshaus und reichen die Belege bei der Pflegekasse ein. Das lohnt sich, wenn Sie bestimmte Marken bevorzugen – klären Sie die Erstattung aber vorher mit Ihrer Kasse ab.

Der Weg über einen Anbieter ist in der Praxis der bequemere: kein Vorstrecken, keine Belegsammlung, keine Fristen. Sie können den Anbieter jederzeit wechseln und die Zusammenstellung monatlich anpassen.

Häufige Fehler, die bares Geld kosten

  • Zu spät beantragen: Der Anspruch beginnt frühestens mit dem Antrag, nicht rückwirkend ab Zuerkennung des Pflegegrads.
  • Monate verfallen lassen: Wer nur unregelmäßig bestellt, verschenkt jeden ausgelassenen Monat.
  • Bei Pflegegrad 1 gar nicht erst fragen: Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 1 in voller Höhe.
  • Den Bedarf zu klein ansetzen: Die Zusammenstellung lässt sich monatlich ändern – orientieren Sie sich am tatsächlichen Verbrauch, nicht an einer Standardbox.
  • Den Anspruch mit technischen Pflegehilfsmitteln verwechseln: Pflegebett, Rollator oder Hausnotruf laufen über ein anderes Verfahren und schmälern die 42 Euro nicht.

Was darf in der Pflegebox sein?

Erstattungsfähig sind ausschließlich Produkte der Produktgruppe 54 des Hilfsmittelverzeichnisses. Innerhalb dieser Gruppe stellen Sie frei zusammen, was Sie tatsächlich brauchen – und können die Zusammenstellung jeden Monat ändern.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach Produktgruppe 54 des Hilfsmittelverzeichnisses
ProduktWofür es gedacht ist
EinmalhandschuheSchutz bei Körperpflege, Inkontinenzversorgung und Wundversorgung
HändedesinfektionsmittelHygiene vor und nach jeder pflegerischen Handlung
FlächendesinfektionsmittelDesinfektion von Pflegebett, Nachttisch, Toilettenstuhl und Hilfsmitteln
Saugende Bettschutzeinlagen zum EinmalgebrauchSchutz von Matratze und Bettwäsche, danach Entsorgung
Saugende Bettschutzeinlagen zum MehrfachgebrauchWaschbare Alternative für den Dauereinsatz
MundschutzInfektionsschutz bei enger körperlicher Pflege
SchutzschürzenSchutz der Kleidung der Pflegeperson, als Einmal- oder Mehrfachprodukt
FingerlingeEinzelne hygienische Handgriffe, wenn kein kompletter Handschuh nötig ist
Schritt für Schritt

So beantragen Sie die Pflegebox

Der Weg ist kürzer, als die meisten denken. In der Regel dauert es zwei bis vier Wochen vom Antrag bis zur ersten Lieferung.

  1. 1

    Pflegegrad prüfen

    Sie brauchen einen anerkannten Pflegegrad – Pflegegrad 1 genügt. Den Nachweis finden Sie im Bescheid Ihrer Pflegekasse. Liegt noch kein Pflegegrad vor, stellen Sie zuerst den Antrag auf Einstufung.

  2. 2

    Bedarf zusammenstellen

    Überlegen Sie, was in der Pflege tatsächlich verbraucht wird: Wie viele Handschuhe pro Tag? Wird eine Bettschutzeinlage gebraucht? Danach richtet sich die Zusammenstellung – nicht nach einer Standardbox.

  3. 3

    Antrag auf Kostenübernahme stellen

    Der Antrag geht an Ihre Pflegekasse. Wenn Sie über einen Anbieter mit Versorgungsvertrag bestellen, übernimmt dieser die Antragstellung in der Regel für Sie. Sie unterschreiben nur einmal.

  4. 4

    Monatlich liefern lassen

    Nach der Genehmigung kommt die Lieferung automatisch jeden Monat nach Hause. Die Abrechnung läuft direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse – Sie zahlen nichts und strecken nichts vor.

  5. 5

    Bedarf regelmäßig anpassen

    Ändert sich die Pflegesituation, passen Sie die Box an. Das geht formlos beim Anbieter und ist jederzeit möglich – auch der Anbieterwechsel.

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Häufige Fragen

Fragen und Antworten zur Pflegebox

Wie viel zahlt die Pflegekasse für die Pflegebox?

Bis zu 42 Euro pro Kalendermonat, das sind 504 Euro im Jahr. Der Betrag ist in allen Pflegegraden gleich hoch – von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5. Rechtsgrundlage ist § 40 Absatz 2 SGB XI.

Brauche ich ein Rezept vom Arzt?

Nein. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch laufen über die Pflegekasse, nicht über die Krankenkasse. Es genügt der anerkannte Pflegegrad und ein Antrag auf Kostenübernahme. Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.

Ab welchem Pflegegrad habe ich Anspruch?

Ab Pflegegrad 1. Das wird häufig falsch dargestellt: Pflegegrad 1 bekommt zwar kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen, die 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stehen aber in voller Höhe zu.

Muss ich etwas zuzahlen?

Nein, solange Sie innerhalb der 42 Euro bleiben. Wählen Sie teurere Produkte, zahlen Sie nur den Betrag über 42 Euro selbst. Anders als bei technischen Pflegehilfsmitteln gibt es hier keine gesetzliche Zuzahlung von zehn Prozent.

Kann ich nicht genutzte Monate nachholen?

Nein. Der Anspruch gilt je Kalendermonat und verfällt am Monatsende. Es gibt keine Ansparung und keine Übertragung ins Folgejahr – anders als beim Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Jeder ausgelassene Monat ist endgültig verloren.

Bekomme ich die Pflegebox auch im Pflegeheim?

Nein. Bei vollstationärer Pflege besteht kein eigener Anspruch, weil die Einrichtung diese Produkte im Rahmen ihrer Versorgung stellen muss. Im betreuten Wohnen und in ambulant betreuten Wohngruppen besteht der Anspruch dagegen, weil das als eigene Häuslichkeit gilt.

Kann ich die Produkte auch selbst kaufen und erstatten lassen?

Ja. Sie können die Produkte in Apotheke, Drogerie oder Sanitätshaus kaufen und die Belege bei Ihrer Pflegekasse einreichen. Klären Sie vorher mit der Kasse ab, welche Nachweise sie verlangt – sonst riskieren Sie eine Ablehnung wegen Formfehlern.

Wird die Pflegebox auf mein Pflegegeld angerechnet?

Nein. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind ein eigenständiger Anspruch. Sie werden weder auf das Pflegegeld nach § 37 SGB XI noch auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI oder den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI angerechnet.

Gehören Inkontinenzprodukte zur Pflegebox?

Nein. Aufsaugende Inkontinenzprodukte zählen nicht zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Sie laufen bei medizinischer Notwendigkeit über die Krankenkasse und ein ärztliches Rezept – also über ein völlig anderes Verfahren.

Kann ich den Anbieter wechseln?

Ja, jederzeit und ohne Begründung. Wichtig ist nur, dass der neue Anbieter einen Versorgungsvertrag mit Ihrer Pflegekasse hat. Auch die Zusammenstellung der Box können Sie monatlich anpassen.

Ab wann wird gezahlt – auch rückwirkend?

Der Anspruch beginnt frühestens im Monat der Antragstellung. Eine Rückwirkung bis zum Datum des Pflegegrad-Bescheids gibt es nicht. Wer den Pflegegrad im Januar erhält und erst im Juni beantragt, verliert die Monate dazwischen.

Was ist der Unterschied zu technischen Pflegehilfsmitteln?

Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett, Rollator, Toilettenstuhl oder Hausnotruf gehören zu den Produktgruppen 50 bis 53 und werden meist leihweise überlassen. Dafür gilt ein eigenes Antragsverfahren, und ab 18 Jahren fällt in der Regel eine Zuzahlung von zehn Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel, an.

Lars Redlich · Der Pflegespezialist

Ich berate deutschlandweit per Video zu Pflegeleistungen und begleite Anträge bis zur Bewilligung. Diese Seite pflege ich selbst und aktualisiere sie, sobald sich Beträge oder Rechtsgrundlagen ändern.

Zuletzt geprüft: 20. August 2026

Quellen und Rechtsgrundlagen

Alle Beträge und Paragrafen auf dieser Seite sind gegen den Gesetzestext und mindestens eine unabhängige Fachquelle geprüft. Ändert sich ein Wert, wird die Seite aktualisiert und das Stand-Datum angepasst.

  1. 1
    § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

    Rechtsgrundlage des Anspruchs. Absatz 2 regelt die Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und die monatliche Höchstgrenze.

    gesetze-im-internet.de
  2. 2
    betanet – Pflegehilfsmittel

    Fachportal des beta Instituts. Bestätigt die Höhe von 42 Euro monatlich und die Zuordnung zur Produktgruppe 54.

    betanet.de
  3. 3
    GKV-Spitzenverband – Hilfsmittelverzeichnis

    Verbindliche Liste der erstattungsfähigen Produkte. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stehen in Produktgruppe 54.

    gkv-spitzenverband.de
  4. 4
    Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung

    Übersicht des zuständigen Ministeriums zu allen Leistungsarten und ihren Beträgen.

    bundesgesundheitsministerium.de
  5. 5
    Verbraucherzentrale – Pflege zu Hause

    Unabhängige Verbraucherinformation zu Ansprüchen, Antragswegen und typischen Stolperfallen.

    verbraucherzentrale.de