Wer hat Anspruch auf die Pflegebox?
Der Anspruch nach § 40 Absatz 2 SGB XI setzt drei Dinge gleichzeitig voraus:
- Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor – Pflegegrad 1 genügt.
- Die Pflege findet in der eigenen Häuslichkeit statt, nicht vollstationär im Pflegeheim.
- Die Pflege wird von Angehörigen, Nachbarn, ehrenamtlich Helfenden oder einem ambulanten Pflegedienst geleistet.
Betreutes Wohnen und ambulant betreute Wohngruppen zählen als eigene Häuslichkeit – der Anspruch besteht dort also. Wer dauerhaft vollstationär im Pflegeheim lebt, hat keinen eigenen Anspruch, weil die Einrichtung diese Produkte stellen muss.