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Pflegebox: 42 € im Monat für Pflegehilfsmittel

Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen: Wer zu Hause gepflegt wird, bekommt diese Verbrauchsprodukte von der Pflegekasse bezahlt – ohne Rezept und ohne Zuzahlung.

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  • 42 €pro Monat
  • 504 €pro Jahr bei voller Nutzung
  • ab PG 1Anspruch besteht
  • 0 €Zuzahlung bis 42 €

Stand der Angaben: 20. August 2026

Pflegebox mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch
Symbolbild (KI generiert)

Wer hat Anspruch auf die Pflegebox?

Der Anspruch nach § 40 Absatz 2 SGB XI setzt drei Dinge gleichzeitig voraus:

  • Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor – Pflegegrad 1 genügt.
  • Die Pflege findet in der eigenen Häuslichkeit statt, nicht vollstationär im Pflegeheim.
  • Die Pflege wird von Angehörigen, Nachbarn, ehrenamtlich Helfenden oder einem ambulanten Pflegedienst geleistet.

Betreutes Wohnen und ambulant betreute Wohngruppen zählen als eigene Häuslichkeit – der Anspruch besteht dort also. Wer dauerhaft vollstationär im Pflegeheim lebt, hat keinen eigenen Anspruch, weil die Einrichtung diese Produkte stellen muss.

Wie viel Geld steht Ihnen zu?

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 Euro pro Kalendermonat. Das entspricht 504 Euro im Jahr, wenn Sie den Anspruch jeden Monat ausschöpfen.

Entscheidend ist die Monatsgrenze: Der Betrag gilt je Kalendermonat und ist am Monatsende verbraucht. Ein Monat, in dem nichts bestellt wird, lässt sich später nicht nachholen – ansparen geht nicht.

Eine Zuzahlung fällt nicht an, solange Sie innerhalb der 42 Euro bleiben. Bestellen Sie teurere Produkte, zahlen Sie nur den übersteigenden Anteil selbst. Der Betrag wird weder auf das Pflegegeld noch auf den Entlastungsbetrag oder das Sachleistungsbudget angerechnet.

Was Ihnen bei Ihrem Pflegegrad sonst noch zusteht – von Pflegegeld über den Entlastungsbetrag bis zum Hausnotruf für 27 Euro im Monat – steht in der Übersicht der Pflegegrad-Leistungen.

Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Pflegehilfsmittel sind Produkte, die bei der Pflege zu Hause verbraucht werden und danach entsorgt werden müssen. Sie stehen im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands in der Produktgruppe 54.

Davon zu unterscheiden sind technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett, Rollator oder Hausnotruf. Diese gehören zu den Produktgruppen 50 bis 53, werden meist leihweise überlassen und laufen über ein eigenes Antragsverfahren mit eigener Zuzahlungsregel.

Der Begriff Pflegebox ist keine gesetzliche Bezeichnung, sondern der Name, unter dem Anbieter diese Verbrauchsprodukte als monatliches Paket zusammenstellen und direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

Zwei Wege: liefern lassen oder selbst kaufen

Es gibt zwei Möglichkeiten, den Anspruch zu nutzen – beide sind zulässig.

  • Lieferung über einen Anbieter mit Versorgungsvertrag: Sie stellen Ihre Box zusammen, der Anbieter liefert monatlich nach Hause und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Sie zahlen nichts und müssen nichts vorstrecken.
  • Selbst kaufen und erstatten lassen: Sie besorgen die Produkte in Apotheke, Drogerie oder Sanitätshaus und reichen die Belege bei der Pflegekasse ein. Das lohnt sich, wenn Sie bestimmte Marken bevorzugen – klären Sie die Erstattung aber vorher mit Ihrer Kasse ab.

Der Weg über einen Anbieter ist in der Praxis der bequemere: kein Vorstrecken, keine Belegsammlung, keine Fristen. Sie können den Anbieter jederzeit wechseln und die Zusammenstellung monatlich anpassen.

Worauf Sie achten sollten

  • Früh beantragen: Der Anspruch beginnt mit dem Antrag, nicht rückwirkend ab Zuerkennung des Pflegegrads.
  • Am echten Bedarf ausrichten: Die Zusammenstellung lässt sich jeden Monat ändern – orientieren Sie sich am tatsächlichen Verbrauch, nicht an einer Standardbox.
  • Nicht mit technischen Pflegehilfsmitteln verwechseln: Pflegebett, Rollator oder Hausnotruf laufen über ein anderes Verfahren und schmälern die 42 Euro nicht.
Schritt für Schritt

So beantragen Sie die Pflegebox

Der Weg ist kürzer, als die meisten denken. In der Regel dauert es zwei bis vier Wochen vom Antrag bis zur ersten Lieferung.

  1. 1

    Pflegegrad prüfen

    Sie brauchen einen anerkannten Pflegegrad – Pflegegrad 1 genügt. Den Nachweis finden Sie im Bescheid Ihrer Pflegekasse. Liegt noch kein Pflegegrad vor, stellen Sie zuerst den Antrag auf Einstufung.

  2. 2

    Bedarf zusammenstellen

    Überlegen Sie, was in der Pflege tatsächlich verbraucht wird: Wie viele Handschuhe pro Tag? Wird eine Bettschutzeinlage gebraucht? Danach richtet sich die Zusammenstellung – nicht nach einer Standardbox. Am einfachsten geht das direkt bei unserem Partner: dort klicken Sie in wenigen Minuten zusammen, was Sie brauchen, und können es jeden Monat wieder ändern.

    Box beim Partner zusammenstellen
  3. 3

    Antrag auf Kostenübernahme stellen

    Der Antrag geht an Ihre Pflegekasse. Wenn Sie über einen Anbieter mit Versorgungsvertrag bestellen, übernimmt dieser die Antragstellung in der Regel für Sie. Sie unterschreiben nur einmal (in der Regel auch am Handy).

  4. 4

    Monatlich liefern lassen

    Nach der Genehmigung kommt die Lieferung automatisch jeden Monat nach Hause. Die Abrechnung läuft direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse – Sie zahlen nichts und strecken nichts vor.

  5. 5

    Bedarf regelmäßig anpassen

    Ändert sich die Pflegesituation, passen Sie die Box an. Das geht formlos beim Anbieter und ist jederzeit möglich – auch der Anbieterwechsel.

Unsicher, was Ihnen zusteht?

In einer kostenfreien Videoberatung prüfe ich Ihre Situation und zeige Ihnen, welche Leistungen Sie zusätzlich nutzen können. Ohne Verpflichtung, deutschlandweit.

Box direkt selbst zusammenstellen

Sie wissen schon, was Sie brauchen? Dann stellen Sie Ihre Box direkt bei unserem Partner zusammen – Antrag und Abrechnung mit der Pflegekasse laufen dort mit.

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Antrag ohne Papierkram

Den Antrag übernimmt der Anbieter für Sie

Box zusammenstellen, Formular ausfüllen, fertig – die Abrechnung läuft direkt mit der Pflegekasse. Wenn Sie lieber jemanden an der Seite hätten, machen wir das gemeinsam.

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Häufige Fragen

Fragen und Antworten zur Pflegebox

Wie viel zahlt die Pflegekasse für die Pflegebox?

Bis zu 42 Euro pro Kalendermonat, das sind 504 Euro im Jahr. Der Betrag ist in allen Pflegegraden gleich hoch – von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5. Rechtsgrundlage ist § 40 Absatz 2 SGB XI.

Brauche ich ein Rezept vom Arzt?

Nein. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch laufen über die Pflegekasse, nicht über die Krankenkasse. Es genügt der anerkannte Pflegegrad und ein Antrag auf Kostenübernahme. Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.

Ab welchem Pflegegrad habe ich Anspruch?

Ab Pflegegrad 1. Das wird häufig falsch dargestellt: Pflegegrad 1 bekommt zwar kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen, die 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stehen aber in voller Höhe zu.

Muss ich etwas zuzahlen?

Nein, solange Sie innerhalb der 42 Euro bleiben. Wählen Sie teurere Produkte, zahlen Sie nur den Betrag über 42 Euro selbst. Anders als bei technischen Pflegehilfsmitteln gibt es hier keine gesetzliche Zuzahlung von zehn Prozent.

Kann ich nicht genutzte Monate nachholen?

Nein. Der Anspruch gilt je Kalendermonat und verfällt am Monatsende. Es gibt keine Ansparung und keine Übertragung ins Folgejahr – anders als beim Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.

Gehören Inkontinenzprodukte zur Pflegebox?

Nein. Aufsaugende Inkontinenzprodukte zählen nicht zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Sie laufen bei medizinischer Notwendigkeit über die Krankenkasse und ein ärztliches Rezept – also über ein völlig anderes Verfahren.

Kann ich den Anbieter wechseln?

Ja, jederzeit und ohne Begründung. Wichtig ist nur, dass der neue Anbieter einen Versorgungsvertrag mit Ihrer Pflegekasse hat. Auch die Zusammenstellung der Box können Sie monatlich anpassen.

Ändert sich an der Pflegebox durch die Pflegereform 2027 etwas?

Heute ändert sich nichts: Die 42 Euro stehen unverändert ab Pflegegrad 1 zu. Für 2027 ist geplant, die Verbrauchsprodukte bei Pflegegrad 2 bis 5 in ein neues gemeinsames Budget zu überführen; bei Pflegegrad 1 soll der eigene Anspruch bleiben. Beschlossen ist noch nichts. Mehr dazu unter Pflegereform 2027.

Ihr monatliches Budget

42 € im Monat – nutzen Sie, was Ihnen zusteht

Der Anspruch gilt für jeden Kalendermonat neu. Stellen Sie Ihre Box in wenigen Minuten zusammen – oder schauen wir vorher gemeinsam, was für Ihre Situation sinnvoll ist.

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Lars Redlich · Der Pflegespezialist

Ich berate deutschlandweit per Video zu Pflegeleistungen und begleite Anträge bis zur Bewilligung. Diese Seite pflege ich selbst und aktualisiere sie, sobald sich Beträge oder Rechtsgrundlagen ändern.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Alle Beträge und Paragrafen auf dieser Seite sind gegen den Gesetzestext und mindestens eine unabhängige Fachquelle geprüft. Ändert sich ein Wert, wird die Seite aktualisiert und das Stand-Datum angepasst.

  1. 1
    § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

    Rechtsgrundlage des Anspruchs. Absatz 2 regelt die Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und die monatliche Höchstgrenze.

    gesetze-im-internet.de
  2. 2
    betanet – Pflegehilfsmittel

    Fachportal des beta Instituts. Bestätigt die Höhe von 42 Euro monatlich und die Zuordnung zur Produktgruppe 54.

    betanet.de
  3. 3
    GKV-Spitzenverband – Hilfsmittelverzeichnis

    Verbindliche Liste der erstattungsfähigen Produkte. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stehen in Produktgruppe 54.

    gkv-spitzenverband.de
  4. 4
    Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung

    Übersicht des zuständigen Ministeriums zu allen Leistungsarten und ihren Beträgen.

    bundesgesundheitsministerium.de
  5. 5
    Verbraucherzentrale – Pflege zu Hause

    Unabhängige Verbraucherinformation zu Ansprüchen, Antragswegen und typischen Stolperfallen.

    verbraucherzentrale.de