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Gesetzentwurf PNOG · Stand August 2026

Die neue Pflegereform 2027 – und was sich für Sie ändert

Der Referentenentwurf sieht höhere Punktgrenzen vor: Pflegegrad 2 erst ab 30 statt 27 Punkten. Wer den Antrag noch 2026 stellt, wird nach den heutigen Werten begutachtet – und behält den Pflegegrad auch nach der Reform.

Noch so lange gelten die heutigen Punktgrenzen

 Tage Std Min
12,515Punkte für Pflegegrad 1
2730Punkte für Pflegegrad 2
47,550Punkte für Pflegegrad 3

Referentenentwurf vom 4. Juni 2026. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht zugestimmt, Änderungen am Entwurf sind möglich.

Vergleich

Dieselben Punkte, zwei Ergebnisse

Der Gutachter des Medizinischen Dienstes vergibt bei der Begutachtung bis zu 100 Punkte. Ziehen Sie den Regler auf Ihre geschätzte Punktzahl – links sehen Sie, was heute dabei herauskommt, rechts, was der Entwurf daraus machen würde.

28von 100
050100
Heute (Antrag noch 2026)Pflegegrad 2Pflegegeld im Monat: 347 €
Geplant ab 2027Pflegegrad 1Entlastungsbudget im Monat: kein Budget, Entlastungsbetrag entfälltAus diesem Budget sind künftig auch die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Pflegebox) und die selbst organisierte Ersatzpflege zu bezahlen.

Der Rechner ist eine Orientierung, keine Begutachtung. Die Punktzahl vergibt der Medizinische Dienst nach sechs Modulen.

Was das Pflegeneuordnungsgesetz vorsieht

Das Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, ist der größte Umbau der Pflegeversicherung seit 2017. Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums stammt vom 4. Juni 2026. Der überwiegende Teil der Regelungen soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Wichtig zum Einordnen: Ein Referentenentwurf ist noch kein Gesetz. Das Kabinett, der Bundestag und der Bundesrat müssen noch zustimmen, und Entwürfe ändern sich im Verfahren regelmäßig. Alles auf dieser Seite ist deshalb der geplante Stand – keine geltende Rechtslage.

Zwei Dinge sollen sich ändern: die Punktgrenzen, ab denen ein Pflegegrad zuerkannt wird, und die Art, wie die Leistungen ausgezahlt werden. Beides zusammen entscheidet darüber, ob und wie viel Geld bei Ihnen ankommt.

Die neuen Punktgrenzen – der entscheidende Unterschied

Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst werden bis zu 100 Punkte vergeben, verteilt auf sechs Module wie Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsleben. Wie viele Punkte am Ende zusammenkommen, entscheidet über den Pflegegrad. Genau diese Schwellen sollen steigen:

  • Pflegegrad 1: künftig ab 15 statt ab 12,5 Punkten
  • Pflegegrad 2: künftig ab 30 statt ab 27 Punkten
  • Pflegegrad 3: künftig ab 50 statt ab 47,5 Punkten
  • Pflegegrad 4 und 5: unverändert bei 70 und 90 Punkten

Praktisch heißt das: Wer heute mit 28 Punkten Pflegegrad 2 bekommt – und damit 347 Euro Pflegegeld im Monat – würde mit derselben Punktzahl ab 2027 nur noch Pflegegrad 1 erhalten. Der Unterschied liegt nicht an Ihrem Gesundheitszustand, sondern allein an der verschobenen Grenze.

Bestandsschutz: Ein zuerkannter Pflegegrad bleibt

Das ist der Grund, warum sich ein Antrag jetzt lohnt. Der Entwurf sieht in § 142b Absatz 2 SGB XI vor, dass die Zuordnung zu den Pflegegraden nach dem bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Recht bestehen bleibt. Ein bestehender Pflegegrad soll nicht allein deshalb herabgesetzt oder entzogen werden, weil die Schwellenwerte angehoben wurden.

Auch bei einer späteren Neubegutachtung bleibt maßgeblich, ob sich Ihr tatsächlicher Hilfebedarf verändert hat. Eine Herabstufung nur wegen der neuen Punktgrenzen wäre danach nicht zulässig.

Wer also heute im Grenzbereich liegt, hat einen klaren zeitlichen Vorteil: Der Antrag noch in diesem Jahr wird nach den heutigen, niedrigeren Schwellen beurteilt – und das Ergebnis bleibt Ihnen erhalten.

Aus Pflegegeld und Sachleistungen sollen vier Budgets werden

Der zweite große Umbau betrifft die Auszahlung. Statt einzelner Leistungstöpfe soll es vier Budgets geben:

  • Entlastungsbudget – ersetzt das Pflegegeld und die Verhinderungspflege; auch die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen darin aufgehen
  • Sachleistungsbudget – ersetzt die Pflegesachleistungen für den ambulanten Pflegedienst und deckt die professionelle Ersatzpflege mit ab
  • Sozialraumbudget – ersetzt den Entlastungsbetrag, geplant sind 175 Euro im Monat statt heute 131 Euro, allerdings erst ab Pflegegrad 2
  • Überbrückungsbudget – fasst Kurzzeit- und Verhinderungspflege für Notlagen zusammen

Für viele Pflegebedürftige bringt der Umbau mehr Flexibilität, weil sich die Töpfe leichter kombinieren lassen. Entscheidend bleibt aber der Pflegegrad: Er bestimmt, wie hoch jedes Budget ausfällt. Ohne Pflegegrad nützt die beste Budgetreform nichts.

Pflegegrad 1 soll den Entlastungsbetrag verlieren

Heute steht jedem Pflegegrad ab Stufe 1 der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich zu – für Alltagshilfen, Betreuung oder Haushaltshilfe. Nach dem Entwurf soll das neue Sozialraumbudget erst ab Pflegegrad 2 gelten. Für Pflegegrad 1 fällt diese Leistung damit weg.

Das trifft ausgerechnet die Gruppe, die durch die höheren Punktgrenzen ohnehin zwischen die Stühle gerät: Menschen mit beginnender Pflegebedürftigkeit. Wer hier im Grenzbereich zu Pflegegrad 2 liegt, sollte die Begutachtung nicht auf nächstes Jahr verschieben.

Was noch offen ist

Seriös bleibt nur, wer auch sagt, was noch nicht feststeht. Offen sind derzeit:

  • Der Beschluss selbst – Kabinett, Bundestag und Bundesrat haben noch nicht zugestimmt
  • Die endgültigen Beträge der vier Budgets, die im Verfahren noch angepasst werden können
  • Die genauen Übergangsregeln für Anträge, die Ende 2026 gestellt, aber erst 2027 begutachtet werden
  • Ob es beim geplanten Start zum 1. Januar 2027 bleibt

Was dagegen unabhängig vom Gesetzgebungsverfahren gilt: Ein Antrag kostet nichts, und ein zuerkannter Pflegegrad läuft nicht ab. Das Risiko liegt beim Abwarten, nicht beim Beantragen.

Was Sie jetzt konkret tun können

Vier Schritte, die sich in diesem Jahr noch lohnen:

  • Antrag stellen, wenn noch kein Pflegegrad vorliegt – formlos per Telefon oder Schreiben an die Pflegekasse genügt
  • Höherstufung prüfen, wenn sich der Hilfebedarf seit der letzten Begutachtung erhöht hat
  • Ein Pflegetagebuch führen, damit der tatsächliche Aufwand bei der Begutachtung belegt ist
  • Laufende Leistungen nutzen, die schon heute zustehen – jeder nicht genutzte Monat verfällt

Welche Beträge bei welchem Pflegegrad zusammenkommen, finden Sie in der Leistungsübersicht unter „Was steht mir bei welchem Pflegegrad zu“.

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Punktgrenzen heute und ab 2027 im Vergleich

So viele Punkte muss die Begutachtung ergeben, damit der jeweilige Pflegegrad zuerkannt wird.

Werte für 2027 nach dem Referentenentwurf vom 4. Juni 2026.
PflegegradHeute nötigGeplant ab 2027
Pflegegrad 112,5 bis unter 27 Punkte15 bis unter 30 Punkte
Pflegegrad 227 bis unter 47,5 Punkte30 bis unter 50 Punkte
Pflegegrad 347,5 bis unter 70 Punkte50 bis unter 70 Punkte
Pflegegrad 470 bis unter 90 Punkteunverändert
Pflegegrad 590 bis 100 Punkteunverändert

Was aus den Leistungen werden soll

Monatliche Beträge für die häusliche Pflege: links die heutige Rechtslage, rechts die geplanten Budgets aus dem Entwurf.

Pflegegeld 2026 gegenüber dem geplanten Entlastungsbudget. Beträge für 2027 können sich im Verfahren noch ändern.
PflegegradPflegegeld heuteEntlastungsbudget geplant
Pflegegrad 1kein Pflegegeld, 131 € Entlastungsbetragkein Budget, Entlastungsbetrag entfällt; Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bleiben
Pflegegrad 2347 €386 €
Pflegegrad 3599 €638 €
Pflegegrad 4800 €889 €
Pflegegrad 5990 €1.079 €
Schritt für Schritt

So stellen Sie den Antrag noch in diesem Jahr

Der Weg ist unkompliziert und kostet nichts. Wichtig ist nur, dass der Antrag rechtzeitig bei der Pflegekasse liegt.

  1. 1

    Hilfebedarf ehrlich einschätzen

    Entscheidend ist, wie selbstständig die Person im Alltag ist – nicht die Diagnose. Der Rechner weiter oben gibt eine erste Orientierung, wo Sie ungefähr landen.

  2. 2

    Antrag bei der Pflegekasse stellen

    Ein Anruf oder ein formloses Schreiben an die Pflegekasse genügt: Name, Geburtsdatum, Versichertennummer und der Satz, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt werden. Notieren Sie sich das Datum – die Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gewährt.

  3. 3

    Zwei Wochen Pflegetagebuch führen

    Schreiben Sie auf, wobei Sie täglich helfen und wie lange das dauert. Das ist die beste Vorbereitung auf den Gutachtertermin, weil im Gespräch vieles untergeht, was im Alltag selbstverständlich geworden ist.

  4. 4

    Begutachtungstermin vorbereiten

    Der Medizinische Dienst meldet sich für einen Hausbesuch. Eine vertraute Person sollte dabei sein. Beschreiben Sie den schlechten Tag, nicht den guten – viele Menschen untertreiben aus Stolz und verlieren dadurch Punkte.

  5. 5

    Bescheid prüfen und notfalls widersprechen

    Nach dem Gutachten kommt der Bescheid. Stimmt die Einstufung nicht mit Ihrem Alltag überein, haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch. Ein kurzes, sachliches Schreiben reicht für die Frist.

Unsicher, ob es bei Ihnen reicht?

In der kostenfreien Videoberatung gehen wir die sechs Module gemeinsam durch und schätzen realistisch ein, wo Sie stehen – vor dem Antrag.

Erst nachrechnen, was zusteht

Alle Beträge je Pflegegrad – Pflegegeld, Sachleistungen, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel – mit den aktuellen Zahlen übersichtlich zusammengestellt.

Nicht auf 2027 warten

Was Ihnen schon heute zusteht

Diese Leistungen gibt es unabhängig von der Reform – ab Pflegegrad 1 und ohne Zuzahlung. Jeder Monat, in dem sie nicht abgerufen werden, verfällt ersatzlos.

Der Hausnotruf-Zuschuss ist von der geplanten Budget-Umstellung nicht betroffen. Die Pflegebox bleibt ab Pflegegrad 1 ein eigener Anspruch; ab Pflegegrad 2 soll sie nach dem Entwurf künftig aus dem Entlastungs- beziehungsweise Sachleistungsbudget bezahlt werden. Bis dahin gelten die heutigen Regeln unverändert.

Häufige Fragen

Fragen zur Reform 2027

Ist die Reform schon beschlossen?

Nein. Es liegt ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 4. Juni 2026 vor. Kabinett, Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, Änderungen sind im Verfahren üblich. Geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027.

Verliere ich 2027 meinen bestehenden Pflegegrad?

Nach dem Entwurf nicht. § 142b Absatz 2 SGB XI sieht vor, dass die Einstufung nach dem bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Recht bestehen bleibt. Ein Pflegegrad soll nicht allein wegen der angehobenen Schwellenwerte herabgesetzt oder entzogen werden. Bei einer Neubegutachtung zählt weiterhin, ob sich Ihr tatsächlicher Hilfebedarf verändert hat.

Lohnt sich ein Antrag jetzt überhaupt noch?

Ja. Wer noch nach heutigem Recht begutachtet wird, profitiert von den niedrigeren Punktgrenzen. Hinzu kommt: Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gewährt, nicht rückwirkend. Jeder Monat ohne Antrag ist deshalb verlorenes Geld – unabhängig von der Reform.

Was ändert sich bei der Bepunktung genau?

Die Begutachtung selbst mit ihren sechs Modulen bleibt. Verschoben werden nur die Schwellen: Pflegegrad 1 soll ab 15 statt 12,5 Punkten beginnen, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27 und Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5 Punkten. Pflegegrad 4 und 5 bleiben bei 70 und 90 Punkten.

Was passiert mit Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 soll es weiterhin geben, aber erst ab 15 Punkten. Der Entlastungsbetrag von heute 131 Euro monatlich fällt für diese Gruppe nach dem Entwurf weg, weil das neue Sozialraumbudget erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen ist. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und der Hausnotruf-Zuschuss bleiben davon unberührt.

Was wird aus Pflegegeld und Verhinderungspflege?

Beides soll im neuen Entlastungsbudget aufgehen. Geplant sind 386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5. Die Summe wirkt höher als das heutige Pflegegeld von 347 bis 990 Euro, deckt dafür aber auch die selbst organisierte Ersatzpflege und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch mit ab, die es bisher zusätzlich gab. Mehr Geld in der Hand bedeutet das also nicht zwangsläufig.

Was wird aus der Pflegebox mit den 42 Euro?

Für Pflegegrad 1 soll der eigene Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bestehen bleiben. Ab Pflegegrad 2 sollen die 42 Euro nach dem Entwurf ausgabenneutral im Entlastungs- und im Sachleistungsbudget aufgehen – die Produkte gibt es dann weiterhin, sie wären aber aus dem Budget zu bezahlen. Bis zum Inkrafttreten ändert sich nichts: Die monatliche Pflegebox steht heute ab Pflegegrad 1 zu, ohne Rezept und ohne Zuzahlung.

Kann ich auch eine Höherstufung noch 2026 beantragen?

Ja. Wenn sich der Hilfebedarf seit der letzten Begutachtung erhöht hat, können Sie jederzeit eine erneute Begutachtung beantragen. Auch dafür gelten bis zum Stichtag die heutigen Punktgrenzen.

Was gilt, wenn ich 2026 beantrage, aber erst 2027 begutachtet werde?

Genau diese Übergangsfrage ist im Entwurf noch nicht abschließend geregelt. Deshalb gilt: je früher der Antrag bei der Pflegekasse eingeht, desto besser. Verzögerungen bei der Terminvergabe liegen nicht in Ihrer Hand.

Was kostet mich die Beratung?

Nichts. Die Videoberatung ist kostenfrei und unverbindlich. Wir sehen uns gemeinsam an, wo Sie stehen, und bereiten den Antrag so vor, dass die Begutachtung Ihren Alltag richtig abbildet.

Lars Redlich · Pflegeberatung, deutschlandweit per Video

Ich begleite Familien durch Antrag und Begutachtung – unabhängig, kostenfrei und ohne Verkaufsgespräch. Diese Seite halte ich aktuell, sobald sich am Gesetzgebungsverfahren etwas ändert.

Quellen und Stand der Angaben

Alle Angaben zur geplanten Reform stammen aus dem Referentenentwurf und der Berichterstattung dazu, Stand August 2026. Die heute geltenden Beträge sind gegen das Sozialgesetzbuch XI geprüft.

  1. 1
    Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG)

    Bundesministerium für Gesundheit, 4. Juni 2026 – Grundlage für die geplanten Schwellenwerte, die Budgets und § 142b SGB XI-E

  2. 2
    Pflegereform 2027 im Überblick

    Techniker Krankenkasse – Zusammenfassung der geplanten Änderungen

    tk.de
  3. 3
    Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) im Detail

    pflege.de – Schwellenwerte, Budgetbeträge und Stand des Verfahrens

    pflege.de
  4. 4
    § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit

    Rechtsgrundlage der heutigen Punktgrenzen von 12,5 bis 100 Punkten

  5. 5
    § 33 SGB XI – Leistungsvoraussetzungen

    Regelt, dass Leistungen ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden